Wohn- und Baupaket – Teil 1, Änderungen im Einkommensteuerrecht

20.03.2024 Lesezeit: 5 Minuten Thema: Steuernews

Das Ende Februar 2024 vorgestellte Wohn- und Baupaket wurde heute, 20.03.2024, in Teilen vom Nationalrat beschlossen.

Daraus ergeben sich die nachstehenden Änderungen im Einkommensteuerrecht:
Eine wesentliche Neuerung betrifft die beschleunigte steuerliche Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen, die nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetz unterstützt werden. Diese Maßnahmen können künftig schneller (über 15 Jahre verteilt) steuerlich abgesetzt werden. Damit sollen insbesondere ökologisch ausgerichtete „Nachverdichtungen“ steuerlich begünstigt behandelt werden. Erfasst sind jene Aufwendungen, die erstmalig nach dem 31.12.2023 anfallen.

Zudem wird für Wohnneubauten, die den definierten ökologischen Standards entsprechen, die dreifache Abschreibung für Abnutzung (AfA) angewendet. Dadurch können Vermieter:innen drei Jahre lang von einem erhöhten Abschreibungssatz von bis zu 4,5% p.a. profitieren. Das gilt für Wohngebäude, die nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2027 fertiggestellt werden, sofern diese zumindest den „Gebäudestandard Bronze“ nach OIB-Richtlinie 6 erfüllen.

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15% für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem („Heizkesseltausch„) steuerlich geltend gemacht werden. Im Bereich der thermisch-energetischen Sanierung sind insbesondere die Dämmung von Außenwänden, Geschoßdecken, Dächern oder Böden, der Austausch von Fenstern oder Außentüren und Dach- und Fassadenbegrünungen erfasst. Der „Heizkesseltausch“ erfasst die Umstellung auf eine Wärmepumpe, eine Holzzentralheizung (zB Pellets) oder einen Fernwärmeanschluss. Für die Begünstigung ist es dem Grunde und der Höhe nach unerheblich, ob die zu Grunde liegende Maßnahme einen Erhaltungsaufwand oder einen Herstellungsaufwand darstellt.
Es ergeben sich aber Unterschiede zwischen betrieblichen und außerbetrieblichen Einkünften (aus Vermietung und Verpachtung).
a) Bei betrieblichen Einkünften steht der Öko-Zuschlag erstmalig in jenem Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2023 beginnt, und letztmalig im darauffolgenden Wirtschaftsjahr zu. Er steht nicht für Wirtschaftsgüter zu, für die ein Investitionsfreibetrag in Anspruch genommen wird.
Die Gesetzesmaterialien führen 3 Beispiele an:
Beispiel 1:
A lässt einen Heizkesseltausch durchführen, der als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren ist, und von 2025 bis 2026 dauert: Für die Aufwendungen des Jahres 2025 kann ein Öko-Zuschlag geltend
gemacht werden.
Beispiel 2:
B lässt eine Sanierung durchführen, die als Herstellung zu qualifizieren ist. Sie beginnt 2023 und wird 2024 fertiggestellt: Die gesamten Herstellungskosten können dem Öko-Zuschlag zugrunde gelegt werden.
Beispiel 3:
C lässt eine Sanierung durchführen, die als Herstellung zu qualifizieren ist. Sie beginnt 2025 und wird 2026 fertiggestellt: Es steht nach den Gesetzesmaterialien kein Öko-Zuschlag mehr zu.

b) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung steht der Öko-Zuschlag für Aufwendungen zu, die in den Kalenderjahren 2024 und 2025 anfallen. Werden die dem Öko-Zuschlag zugrundeliegenden
Aufwendungen verteilt berücksichtigt, kann der Öko-Zuschlag entweder zur Gänze sofort oder entsprechend der Verteilung berücksichtigt werden.

Insbesondere die steuerliche Berücksichtigung der Maßnahmen zur thermisch-energetischen Sanierung und zum Heizkesseltausch kann sich in der Praxis komplex darstellen und sollte auch gut geplant werden, da mehrere Veranlagungsjahre betroffen sind.

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