Lifteinbaukosten als außergewöhnliche Belastung
Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0157) können die Kosten für den Einbau eines Lifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.
Grundsätzlich handelt es sich bei derartigen (Investitions-)kosten um nicht abzugsfähige Aufwendungen. Die Werterhöhung eines Gebäudes durch den Einbau eines Lifts kann nach der Judikatur grundsätzlich nicht zu einer abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastung führen.
Im gegenständlichen Fall handelte es sich aber um einen Steuerpflichtigen, welcher unter starker Bewegungseinschränkung durch Multiple Sklerose litt. Der Lift wurde im einstöckigen Einfamilienhaus eingebaut. Es ergab sich nach Ansicht des VwGH keine Wertsteigerung des Hauses, da der Lift auch Platz weggenommen hat und im Wesentlichen nur vom Steuerpflichtigen selbst genutzt wurde. Das Gericht hat daher die Ausgaben dem Grunde als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Anderes wäre es, wenn der Lift in einem Mehrparteienhaus eingebaut worden wäre und auch von anderen (körperlich nicht eingeschränkten) Parteien nutzbar gewesen wäre. In diesem Fall wären keine außergewöhnlichen Belastungen zugestanden.
Wo genau die Grenze liegt für eine steuerliche Geltendmachung ist daher schwer zu definieren und jedenfalls vom Einzelfall abhängig. Unser Steuerexperten unterstützen Sie aber gerne.
Related Articles:
Neue Kleinunternehmerregelung ab 2025
Ab dem 01.01.2025 gelten neue Regeln für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer: Bisher…
lesenArbeitgeberzuschüsse für Kinderbetreuung
Um die Kinderbetreuung für Eltern einfacher zu machen, wurden im Zuge des…
lesenWohn- und Baupaket – Teil 3, Änderungen im Gerichtsgebührengesetz im Überblick
Einleitung: Im Zuge des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung wurde eine neue…
lesen