Lifteinbaukosten als außergewöhnliche Belastung

20.01.2023 Lesezeit: 2 Minuten Thema: Steuernews

Nach aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 7.9.2022, Ra 2021/13/0157) können die Kosten für den Einbau eines Lifts in ein Einfamilienhaus als außergewöhnliche Belastung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden.

Grundsätzlich handelt es sich bei derartigen (Investitions-)kosten um nicht abzugsfähige Aufwendungen. Die Werterhöhung eines Gebäudes durch den Einbau eines Lifts kann nach der Judikatur grundsätzlich nicht zu einer abzugsfähigen außergewöhnlichen Belastung führen.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich aber um einen Steuerpflichtigen, welcher unter starker Bewegungseinschränkung durch Multiple Sklerose litt. Der Lift wurde im einstöckigen Einfamilienhaus eingebaut. Es ergab sich nach Ansicht des VwGH keine Wertsteigerung des Hauses, da der Lift auch Platz weggenommen hat und im Wesentlichen nur vom Steuerpflichtigen selbst genutzt wurde. Das Gericht hat daher die Ausgaben dem Grunde als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Anderes wäre es, wenn der Lift in einem Mehrparteienhaus eingebaut worden wäre und auch von anderen (körperlich nicht eingeschränkten) Parteien nutzbar gewesen wäre. In diesem Fall wären keine außergewöhnlichen Belastungen zugestanden.

Wo genau die Grenze liegt für eine steuerliche Geltendmachung ist daher schwer zu definieren und jedenfalls vom Einzelfall abhängig. Unser Steuerexperten unterstützen Sie aber gerne.

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