SVS Beitragsvorschreibungen bei Pensionsantritt

04.05.2023 Lesezeit: 1 Minute Thema: Steuernews

Der Pensionsantritt ist insbesondere bei Selbstständigen mit teilweise komplexen und schwierigen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen verbunden.

Die Höhe der Beiträge an die SVS vor und nach Antritt der Pension wirft für Unternehmer immer wieder Fragen auf. So kommt es mit Pensionsstichtag zur so genannten „Versteinerung“ von bisher nicht nachbemessenen Sozialversicherungsbeiträgen.

Das bedeutet vereinfacht, dass sich die (vorläufige) Beitragsgrundlage und damit auch die (vorläufige) Beitragshöhe von Versicherten nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) nach dem Pensionsstichtag nicht mehr ändert.

Erfolgt beispielsweise der Pensionsantritt mit 01.10.2023 und liegen bis dahin noch keine endgültigen Beitragsgrundlagen für Vorjahre vor, so kommt es in der Folge grundsätzlich auch zu keiner Nachzahlung oder Gutschrift von Beiträgen mehr. Dass diese Regelung auch verfassungskonform ist, hat der VfGH mittlerweile bestätigt (VfGH 28.02.2023, G 66/2022).

Die Regelung kann im Fall von drohenden Nachzahlungen für Vorjahre zwar eine Zahlungsverpflichtung gegenüber der SVS verhindern, wirkt sich in der Folge aber auch die Pensionshöhe aus. Es bestehen somit Vor- und Nachteile.

Wie und ob es zu einer „Versteinerung der Beitragsgrundlagen“ kommt, ist auch von Umständen des Einzelfalls abhängig. So kann der Rechtsform des Unternehmens und damit einhergehend die Unternehmensveräußerung oder -übergabe entscheidende Bedeutung zukommen. Plant der Unternehmer nach Pensionsstichtag weiterzuarbeiten, kann dies ebenfalls Auswirkungen haben.

Zusammengefasst sollten steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Pensionsantritt jedenfalls frühzeitig abgeklärt werden, um ein böses Erwachen in der Pension zu vermeiden.

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