Steuerfallen für Kleinunternehmen
Die Regelungen zur Umsatzsteuer für Kleinunternehmen können zu unerwarteten Problemen führen. Kleinunternehmer sind in Österreich normalerweise von der Umsatzsteuer befreit, aber es gibt Ausnahmen, die übersehen werden können. Wenn ein Kleinunternehmer Waren aus einem EU-Land bestellt und dabei den maximalen Jahresbetrag von 11.000 Euro überschreitet, muss er in Österreich Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb zahlen. In diesem Fall benötigt der Kleinunternehmer auch eine UID-Nummer. Die Rechnung des EU-Lieferanten wird ohne Umsatzsteuer ausgestellt, aber der Kleinunternehmer muss die Umsatzsteuer in seiner Umsatzsteuervoranmeldung melden und abführen.
Es gibt auch andere Situationen, die zu einer Steuerschuld führen können. Wenn ein Kleinunternehmer Dienstleistungen aus der EU bezieht, kann die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer übergehen. In solchen Fällen muss der Kleinunternehmer die auf ihn übergegangene Umsatzsteuerschuld dem Finanzamt melden und bezahlen.
Wenn ein Kleinunternehmer Waren aus einem Nicht-EU-Land importiert, muss er die Einfuhrumsatzsteuer entrichten.
Aber auch innerhalb Österreichs kann es zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommen, zum Beispiel bei Bauleistungen. Selbst wenn ein Kleinunternehmer nur steuerbefreite Leistungen erbringt, wird er als Unternehmer betrachtet. Wenn Bauleistungen an einen solchen Kleinunternehmer erbracht werden und er selbst mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt ist, geht die Steuerschuld auf den Kleinunternehmer über.
In keinen der oben genannten Fällen steht dem Kleinunternehmer das Recht auf Vorsteuerabzug zu. Die Umsatzsteuer ist ein echter Kostenfaktor.
Übrigens: Ein Kleinunternehmer kann auf Antrag eine UID-Nummer erhalten, wenn diese für innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe oder aufgrund des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (= Kleinunternehmer) benötigt wird.
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