Rückzahlung von Ausbildungskosten
Die Rückzahlung von Ausbildungskosten muss schriftlich und konkret vereinbart werden, wobei nur tatsächlich angefallene Kosten erstattet werden können. Dies beinhaltet Kursgebühren und auch Rahmenkosten wie Anfahrt und Verpflegung. Eventuelle Förderungen oder Steuervorteile des Arbeitgebers müssen abgezogen werden. Pauschale Rückersatzvereinbarungen vorab sind nicht möglich. Darüber hinaus kommt es auf die Beendigungsart des Dienstverhältnisses an, ob ein Rückersatz möglich ist.
Die Vereinbarung des Rückzahlungsanspruchs muss zwingend vor Ausbildungsbeginn erfolgen und die Höhe der Kosten klar angeben. Darüber hinaus muss der Zeitraum angegeben werden, über welchen die Kosten vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind. Diese Vereinbarung betrifft sowohl Ausbildungen vor als auch nach Arbeitsantritt. Rückzahlungspflichten für während der Ausbildung gezahltes Entgelt müssen explizit vereinbart werden. Der Arbeitnehmer muss genau wissen, welche Zahlungspflichten auf ihn zukommen können.
Der OGH hat eine Vereinbarung für ungültig erklärt, die erst während der Ausbildung abgeschlossen worden ist (OGH 28.6.2023, 9 ObA 48/23h). D.h. die Ausbildung war bereits im Laufen. Somit ist die Vereinbarung zu spät abgeschlossen worden und ein Kostenersatz nicht mehr möglich.
Eine Rückzahlung kann nur für überbetrieblich verwertbare Ausbildungen geltend gemacht werden. D.h. die Ausbildung muss vom Dienstnehmer auch bei anderen Arbeitgebern genutzt werden können. Kosten für firmenspezifische Schulungen oder Einschulungen sind daher nicht rückforderbar.
Die Rückzahlungsverpflichtung verringert sich degressiv je nach Dienstzeit nach Absolvierung. Die zeitliche Aliquotierung des Rückerstattungsbetrags muss monatlich erfolgen. Der Kollektivvertrag kann weitere Bedingungen festlegen. Pauschale Vorwegvereinbarungen sind nicht ausreichend.
Die maximale Rückzahlungsfrist beträgt 4 Jahre (früher 5 Jahre bis 2015). Ausschlüsse der Rückzahlung betreffen bestimmte Beendigungsarten wie Probezeitende, unbegründete Entlassung, dauerhafte Arbeitsunfähigkeit, beidseitige Kündigung oder Mutterschaftsaustritt.
Rückzahlbare Kosten können von Ansprüchen des Dienstnehmers abgezogen werden, jedoch nur bis zur pfändungsfreien Grenze. Der Rest muss eingefordert werden vom Arbeitgeber. Falsche Zahlungen können vom Arbeitnehmer zurückgefordert werden.
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