Offenlegungsfristen für Jahresabschlüsse

14.08.2023 Lesezeit: 1 Minute Thema: Steuernews

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihre Jahres- und Konzernabschlüsse spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Frist für die Offenlegung der Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2022 endet daher am 30.09.2023.

Die Sonderfristen der letzten Jahre zur Offenlegung aufgrund der COVID-19-Pandemie laufen nun aus. Eine Verlängerung ist derzeit nicht angedacht.

Gemäß § 277 UGB müssen die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss und weitere Berichte neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuchgericht einreichen.

Kapitalgesellschaften, einschließlich unternehmerisch tätiger Personengesellschaften, müssen die Offenlegungspflichten gemäß ihrer Größe erfüllen. Besondere Erleichterungen gelten für „Kleinstkapitalgesellschaften“ mit bestimmten Größenmerkmalen.

Bei verspäteter Offenlegung sind Zwangsstrafen von mindestens 700 EUR bis zu 3.600 EUR möglich. Diese können gegen die Gesellschaft und die gesetzlichen Vertreter verhängt werden. Wiederholte Strafen sind nach zwei Monaten Verzug möglich.

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