Neue Regelungen für ORF-Beiträge ab 2024: Auswirkungen auf Unternehmen
Das ORF-Beitrags-Gesetz 2024 bringt eine Neuregelung der ORF-Beiträge mit sich, nachdem der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die bisherige GIS-Gebühr für verfassungswidrig erklärt hat. Diese Veränderungen betreffen auch Unternehmer:innen. Wir möchten Ihnen hier einen Überblick über die wichtigsten Auswirkungen auf Unternehmen geben.
ORF-Beitragspflicht für Unternehmen
Der Begriff „Unternehmer“ wird gemäß dem Kommunalsteuergesetz (KommStG) definiert. Für Unternehmer:innen bedeutet das, dass künftig in jeder Gemeinde, in der sich eine Betriebsstätte des Unternehmens befindet und Kommunalsteuer anfällt, auch eine ORF-Beitragspflicht besteht. Wenn im Vorjahr eine Befreiung von der Kommunalsteuer galt, so gilt im aktuellen Jahr ebenfalls eine Befreiung vom ORF-Beitrag.
Bemessungsgrundlage für den ORF-Beitrag
Die Höhe des neuen ORF-Beitrags basiert auf gestaffelten Summen der Arbeitslöhne des vorangegangenen Jahres gemäß KommStG. Dabei werden auch Bezüge von freien Dienstnehmer:innen und bestimmten Gesellschafter-Geschäftsführer:innen einbezogen, da das Kommunalsteuergesetz zur Anwendung kommt. Die Beitragshöhe ist wie folgt gestaffelt:
- Bis 1,6 Mio. Euro: Ein ORF-Beitrag
- Bis 3 Mio. Euro: Zwei ORF-Beiträge
- Bis 10 Mio. Euro: Sieben ORF-Beiträge
- Bis 50 Mio. Euro: Zehn ORF-Beiträge
- Bis 90 Mio. Euro: Zwanzig ORF-Beiträge
- Über 90 Mio. Euro: Fünfzig ORF-Beiträge
Maximal sind pro Kalendermonat 100 ORF-Beiträge von einem Unternehmer zu entrichten.
Beginn und Ende der ORF-Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt am 1. Jänner des darauffolgenden Jahres, in dem erstmals Kommunalsteuer für eine Betriebsstätte in einer Gemeinde zu entrichten ist. Für das Gründungsjahr der Betriebsstätte ist der Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten. Zum Beispiel entsteht ORF-Beitragspflicht ab dem 1. Jänner 2024 für eine Betriebsstätte in der Stadtgemeinde Baden, für die im Jahr 2023 erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war. Der Beitrag für 2023 wird gemeinsam mit dem Beitrag für 2024 vorgeschrieben.
Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem letztmalig Kommunalsteuer in einer Gemeinde entrichtet wurde. Nur auf Anzeige (Meldung) des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Jahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde. Bei einer Betriebsschließung z.B. im Zusammenhang mit einer Pensionierung, werden künftig auch diese Meldefristen zu beachten sein.
Einhebung des Beitrags und Prüfung
Die „ORF-Beitrags Service GmbH“ ist für die Erhebung der ORF-Beiträge sowie verwandter Abgaben verantwortlich. Sie ermittelt auch die Beitragsschuldner und entscheidet über Befreiungen.
Interessanter Aspekt ist, dass diese Gesellschaft berechtigt ist in „begründeten Einzelfällen eine Kommunalsteuerprüfung“ durch den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beitrag anzufordern. Wie ein derartiger „begründeter Einzelfall“ aussieht, wird wohl die Praxis noch zeigen müssen.
Diese Gesellschaft wird darüber hinaus ermächtigt mit hoher Wahrscheinlichkeit bestehende Unrichtigkeiten des Zentralen Melderegisters an die zuständige Meldebehörde zu melden um eine Prüfung und Berichtigung durch das lokale Melderegister anzustoßen.
Meldepflichten für Unternehmen
Unternehmen müssen künftig den 15. April als Fristdatum beachten. Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten hat bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen.
Auch die Übermittlung der Daten aus der Kommunalsteuererklärung durch den Bundesminister für Finanzen muss bis 15. April des Folgejahres erfolgen.
Unternehmen müssen künftig den 15. April als Fristdatum beachten. Die An- und Abmeldung bzw. eine Änderung der Daten hat bis spätestens 15. April des jeweils darauffolgenden Kalenderjahres, in dem erstmals Kommunalsteuer zu entrichten war bzw. in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde aufgegeben wurde, zu erfolgen.v
Sanktionen bei Verstoß
Fehlende oder falsche Meldungen können mit Verwaltungsstrafen von bis zu 2.180 Euro geahndet werden.
Zusammenfassung und Ausblick
Die bevorstehenden Änderungen in der ORF-Finanzierung ab 2024 haben auch Konsequenzen für Unternehmen. Es ist entscheidend, die neuen Regelungen zu verstehen, die Beitragspflicht zu ermitteln und rechtzeitig die nötigen Maßnahmen zu ergreifen. Als erfahrene Steuerberater:innen unterstützen wir Sie gerne dabei, sich optimal auf diese Änderungen vorzubereiten. Kontaktieren Sie uns für individuelle Beratung, um sicherzustellen, dass Ihr Unternehmen die neuen Anforderungen erfüllt und bestens auf die kommenden Veränderungen vorbereitet ist.
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