Kosten für ein Alters- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung
17.04.2023 Lesezeit: 1 Minute Thema: Steuernews

Die Kosten eines Alters- und Pflegeheims sind nur als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen.

Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf eines Heimbewohners ist durch ein ärztliches Gutachten oder durch Bezug von Pflegegeld nachzuweisen.

Von den Pflegeheimkosten ist das vereinnahmte Pflegegeld sowie eine Haushaltsersparnis iHv EUR 156,96 monatlich für zuhause ersparte Verpflegungskosten abzuziehen.

Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten (zB Tochter oder Sohn) und besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung (zB Übertragung eines Hauses), liegt jedoch keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung vor.

Die üblichen Betreuungskosten der Angehörigen, wie Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen, Besorgungen, etc. sind nicht abzugsfähig.

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