Kosten für ein Alters- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung
Die Kosten eines Alters- und Pflegeheims sind nur als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn Krankheit, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit vorliegen.
Der besondere Pflege- oder Betreuungsbedarf eines Heimbewohners ist durch ein ärztliches Gutachten oder durch Bezug von Pflegegeld nachzuweisen.
Von den Pflegeheimkosten ist das vereinnahmte Pflegegeld sowie eine Haushaltsersparnis iHv EUR 156,96 monatlich für zuhause ersparte Verpflegungskosten abzuziehen.
Bezahlt ein Unterhaltsverpflichteter die Pflegeheimkosten (zB Tochter oder Sohn) und besteht ein konkreter Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung (zB Übertragung eines Hauses), liegt jedoch keine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung vor.
Die üblichen Betreuungskosten der Angehörigen, wie Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen, Besorgungen, etc. sind nicht abzugsfähig.
Related Articles:
Arbeitgeberzuschüsse für Kinderbetreuung
Um die Kinderbetreuung für Eltern einfacher zu machen, wurden im Zuge des…
lesenWohn- und Baupaket – Teil 3, Änderungen im Gerichtsgebührengesetz im Überblick
Einleitung: Im Zuge des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung wurde eine neue…
lesenWohn- und Baupaket – Teil 2, Änderungen im Gerichtsgebührengesetz
Erleichterung beim Immobilienkauf: Vorübergehende Abschaffung der Grundbucheintragungsgebühr Das heute im Nationalrat in…
lesen