Neue Kleinunternehmerregelung ab 2025
Ab dem 01.01.2025 gelten neue Regeln für Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer:
Bisher lag die Netto-Umsatzgrenze für Kleinunternehmer bei 35.000 €, wobei der Umsatz alle fünf Jahre diese Grenze um 15 % überschreiten durfte. Beim Überschreiten dieser 15 % entstand eine rückwirkende Umsatzsteuerpflicht ab dem Beginn des Kalenderjahres.
Im folgenden Jahr wird die Umsatzgrenze auf 55.000 € brutto angehoben, jedoch wird der Toleranzprozentsatz auf 10 % herabgesetzt, was eine Gesamtumsatzgrenze von 60.500 € bedeutet. Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10% überschritten, bleibt die Steuerbefreiung bis zum Jahresende bestehen und die Steuerpflicht tritt erst mit dem Folgejahr ein. Bei einer Überschreitung von mehr als 10% entfällt die Befreiung sofort und dieser Umsatz, sowie jeder weitere Umsatz ist steuerpflichtig.
Folgendes muss eine Rechnung, die von Kleinunternehmer ausgestellt wird ab 1.1.20125 enthalten:
• Ausstellungsdatum der Rechnung
• Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
• Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Sonstigen Leistung
• Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder Zeitraum
• Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe
• Steuersatz
• Wie zuvor auch: Hinweis auf die Kleinunternehmerregelung
Erweiterung der Befreiung auf EU-Ebene
Wenn ein Unternehmer Umsätze in einem EU-Mitgliedstaat generiert, gelten folgende Voraussetzungen:
Der unionsweite Jahresumsatz darf 100.000 € weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschreiten. Bisher handelte es sich bei der Kleinunternehmerregelung um eine reine Inlandsregelung.
Die Kleinunternehmerregelung auf Unionsebene ist aber nur auf Antrag möglich. Dieser muss rechtzeitig gestellt werden. Darüber hinaus bestehen Dokumentations- und Meldepflichten.
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