Homeoffice bei Selbstständigen ab 2022 – Das Arbeitsplatzpauschale
Wird die Wohnung auch für betriebliche Zwecke genutzt, können Selbstständige ab dem Steuererklärungsjahr 2022 diesbezügliche Raumkosten (Strom, Heizung, Beleuchtung, etc.) in Höhe eines Arbeitsplatzpauschales geltend machen.
Dieses Pauschale steht grundsätzlich dann zu, wenn dem Steuerpflichtigen zur Ausübung seiner Tätigkeit kein anderer ihm zurechenbarer Raum (außerhalb des Wohnungsverbandes) zur Verfügung steht. Wird das Arbeitsplatzpauschale geltend gemacht, dürfen Aufwendungen für ein („klassisches“) Arbeitszimmer nicht geltend gemacht werden.
Das Arbeitsplatzpauschale beträgt grundsätzlich EUR 300,- pro Jahr (kleines Arbeitsplatzpauschale). Wenn neben der betrieblichen Tätigkeit keine andere aktive Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, die zu Einkünften in Höhe von mehr als EUR 11.000,- führt, beträgt das Arbeitsplatzpauschale EUR 1.200,- pro Jahr (großes Arbeitsplatzpauschale).
Neben dem kleinen Arbeitsplatzpauschale können zusätzlich Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar von bis zu EUR 300,- pro Jahr geltend gemacht werden.
Die Regelung wird in der Praxis zu zahlreichen Detail- und Abgrenzungsfragen führen, da die gesetzliche Regelung leider nicht ganz eindeutig formuliert ist und Begriffsdefinitionen ebenso missverständlich sein können.
Darüber hinaus ist die Regelung zum ergonomisch geeigneten Mobiliar an die Regelungen bei nichtselbstständigen Einkünften (Dienstnehmern) gesetzlich gekoppelt. Die Regelungen bei Dienstnehmern laufen allerdings mit Steuerveranlagungsjahr 2023 aus. Es bleibt daher abzuwarten, ob es zu einer Verlängerung kommen wird und falls ja, wie diese dann aussehen wird.
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