Einbringung von Anträgen über Finanz-Online

29.03.2023 Lesezeit: 3 Minuten Thema: Steuernews

Man könnte meinen, dass die Übermittlung von Steuerformularen und Anträgen über Finanzonline problemlos funktioniert. Abgesehen von etwaigen Wartungsfenstern klappt die Übermittlung von Informationen an die Finanzverwaltung über Finanzonline recht gut.

Neben der technischen gilt es aber eine rechtliche Ebene zu beachten.

Nicht jedes Formular bzw. jeder Antrag darf über Finanzonline übermittelt werden.

Das musste unlängst ein Konzern schmerzhaft feststellen.

Das Unternehmen verwendete für die Übermittlung eines Gruppenantrags Finanzonline und vergas den amtlichen Vordruck (die Formulare G1, G2 und G3) beizufügen. Die Finanzverwaltung forderte daraufhin das Unternehmen auf die Formulare nachzureichen. Leider übersah das Unternehmen, dass die Unterschriften auf den Formularen an einem ungeeigneten zu späten Datum geleistet wurden.

Der Sachverhalt landete in Folge beim Bundesgericht für Finanzen (BFG vom 03.02.2023, RV/7102169/2022).

Das Gericht stellte fest:

Der Gruppenantrag muss nachweislich vor dem Ablauf jenes Wirtschaftsjahres jeder einzubeziehenden inländischen Körperschaft unterfertigt werden, für das die Zurechnung des steuerlich maßgebenden Ergebnisses erstmalig wirksam sein soll.

Der Gruppenantrag ist vom Gruppenträger […] unter Verwendung des amtlichen Vordruckes, innerhalb eines Kalendermonats nach der Unterfertigung des letzten gesetzlichen Vertreters zu stellen.

Wird ein Gruppenantrag auf einem für ihn nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt er als nicht eingebracht und kann daher weder Entscheidungspflicht auslösen, noch berechtigt er die Abgabenbehörde, eine Entscheidung zu treffen; mangels tauglichen Anbringens kommt nicht einmal eine Zurückweisung in Betracht. Der Antrag existiert für die Abgabenbehörde einfach gar nicht.

Die Funktion „Beantragung eines Gruppenfeststellungsbescheides“ oder „Gruppenantrag“ steht als Funktion im Finanz-Online-Verfahren nicht zur Verfügung. Demgemäß ist es in Finanz-Online auch technisch nicht möglich die zwingend zu verwendenden, amtlichen Formulare online auszufüllen und zu übermitteln. Die amtlichen Vordrucke stehen nur in Papierform zur Verfügung und können daher ausschließlich im Original und, wegen der erforderlichen nachweislichen Unterschriftsleistung, urschriftlich eingebracht werden.

Die Funktion in Finanz-Online „Sonstige Anbringen und Anfragen“ kann in Bezug auf Gruppenanträge nicht als zur Verfügung stehende Funktion gewertet werden, da § 9 Abs. 8 KStG  ausdrücklich die Verwendung der amtlichen Formulare anordnet und diese in Finanz-Online nicht ausgefüllt und elektronisch übertragen werden können.

Eine Revision beim VwGH ist zulässig.

Was lernt man daraus?

Man muss jedenfalls im Gesetzestext prüfen, ob für einen Antrag ein amtlicher Vordruck zu verwenden ist. Wenn Finanzonline bzw. die Finanz-Online-Verordnung 2006 hier keine Datenübertragung vorsieht, muss der Antrag im Original bei der Finanzverwaltung eingebracht werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 FOnV 2006 ist Übermittlung von Anbringen nur für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen.

Related Articles:

21.03.2024

Wohn- und Baupaket – Teil 3, Änderungen im Gerichtsgebührengesetz im Überblick

Einleitung: Im Zuge des Wohn- und Baupakets der Bundesregierung wurde eine neue…

lesen
20.03.2024

Wohn- und Baupaket – Teil 2, Änderungen im Gerichtsgebührengesetz

Erleichterung beim Immobilienkauf: Vorübergehende Abschaffung der Grundbucheintragungsgebühr Das heute im Nationalrat in…

lesen
20.03.2024

Wohn- und Baupaket – Teil 1, Änderungen im Einkommensteuerrecht

Das Ende Februar 2024 vorgestellte Wohn- und Baupaket wurde heute, 20.03.2024, in…

lesen

Wir freuen uns auf Ihre
Kontaktaufnahme: