Die Belegerteilungspflicht

21.11.2022 Lesezeit: 2 Minuten Thema: Steuernews

Das Vergessen auf die Pflicht zur Erteilung eines Beleges kann unangenehme finanzstrafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Unabhängig von der weitläufig als „Registrierkassenpflicht“ bezeichneten bestehenden Aufzeichnungspflicht, gibt es seit 2016 noch die sogenannte Belegerteilungspflicht. Dem Kunden ist demnach bei Barzahlung ein Beleg auszuhändigen. Das inkludiert auch Bankomat- und Kreditkartentransaktionen sowie Gutscheine und Bons!

Der Empfänger des Belegs bzw. der Kunde muss den Beleg grundsätzlich entgegennehmen und bis außerhalb des Geschäftsraumes mitnehmen. Er kann aber nicht dazu gezwungen werden. Aus unternehmerischer Sicht ist daher darauf zu achten, dass der Beleg zumindest dem Kunden übergeben wird.

Ausnahmen gelten derzeit für Umsätze im Freien, für bestimmte Automaten (bis 31.12.2015 in Betrieb genommen) und für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von Vereinen.

Insbesondere neue Mitarbeiter sind entsprechend zu schulen, um sicherzustellen, dass Belege ordnungsgemäß erteilt werden.

Wird kein Beleg ausgehändigt, kann das als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe von bis zu EUR 5.000,- sanktioniert werden.

Das Nichterteilen von Belegen kann bei der Finanzverwaltung auch den Verdacht begründen, dass Aufzeichnungen nicht korrekt geführt werden bzw. Umsätze nicht aufgezeichnet werden.

Die Finanzpolizei kann hier auch stichprobenartig prüfen und insbesondere auch Testkäufe durchführen. Amtshandlungen der Finanzpolizei während der Betriebsöffnungszeiten können unangenehme Situationen sein und schlechte Publicity durch anwesende Kunden auslösen.

Bei Detailfragen stehen wir gerne zur Verfügung!

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