Beiträge für die Instandhaltungsrücklage in der Steuererklärung

03.11.2022 Lesezeit: 2 Minuten Thema: Steuernews

Mit den Betriebskosten werden dem Wohnungseigentümer in der Regel auch Beiträge für eine Instandhaltungsrücklage vorgeschrieben. Wird die Wohnung vermietet, sind die Zahlungen in die Instandhaltungsrücklage nicht sofort steuerlich abzugsfähiger Aufwand.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die bisherige überwiegende Meinung dazu bestätigt.

Hintergrund ist das WEG (Wohnungseigentumsgesetz). Die Wohnungseigentümer müssen eine angemessene Rücklage bilden. Damit sollen Kosten künftiger Investitionen (Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten) gedeckt werden. Die Rücklage gehört der Eigentümergemeinschaft, wobei aber der einzelne Wohnungseigentümer keine Auszahlung verlangen kann.

Vom Verwalter kann die Rücklage für alle Arten von Liegenschaftsaufwendungen verwendet werden. D.h. im Zeitpunkt der Einzahlung im Rahmen der laufenden Vorschreibungen ist noch nicht klar, für welche Aufwendungen die Rücklage genau verwendet werden wird. Insbesondere, ob es sich um (sofort abzugsfähige) Instandhaltungsaufwendungen oder um (über mehrere Jahre zu verteilende) Aufwendungen handelt. Darüber hinaus kann der Aufwand und damit die Verwendung der Rücklage erst in Folgejahren eintreten.

Es kann aber nur die Auszahlung aus der Rücklage (d.h. die Verwendung) einen steuerlich abzugsfähigen Aufwand darstellen. Dieser Aufwand ist in der Folge entweder sofort abzugsfähig oder über mehrere Jahre zu verteilen.

Unsere Experten stehen für Detailfragen zur Verfügung und helfen bei der steuerlichen Beurteilung.

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