Arbeitskleidung als Betriebsausgabe
Arbeitskleidung kann nur dann als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, wenn es sich um typische Berufskleidung oder um Arbeitsschutzkleidung handelt.
Beispiele für abzugsfähige Berufskleidung wären etwa Arbeitsmäntel, Schutzhelme, weiße Mäntel von Ärzten, Kostüme von Schauspielern. Bekleidung, die üblicherweise auch außerhalb der beruflichen Tätigkeit getragen wird, kann nicht abgesetzt werden, auch dann, wenn diese Kleidung ausschließlich beruflich getragen wird. Das heißt, der Anzug eines Rechtsanwalts kann grundsätzlich nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Auch Anzüge von Mitgliedern eines Orchesters oder Trachtenanzüge oder Dirndln von Arbeitnehmern in Gastronomiebetrieben sind keine abzugsfähige Berufskleidung, außer es handelt sich dabei um Kleidungsstücke mit erkennbarer Uniformcharakter (zB Einheitskleidung von Restaurant-, Modehaus- und Lebensmittelketten mit Hinweis auf den Namen des Unternehmens).
Eine ausschließliche berufliche Verwendung der Arbeitskleidung ist nicht erforderlich. Die berufliche Verwendung muss aber überwiegen.
Abzugsfähig sind Reinigungskosten, die sich aus einer besonderen beruflichen Beanspruchung ergeben (zB außergewöhnliche Verschmutzung der Arbeitskleidung eines Automechanikers). Derartige Reinigungskosten sind nur durch Vorlage eines Belegs einer Reinigungsfirma abzugsfähig.
Aufwendungen für Brillen sind abzugsfähig bei entsprechender betrieblicher oder beruflicher Veranlassung wie zB Schutzbrillen, Bildschirmbrillen, usw. Aufwendungen für „normale“ Alltagsbrillen sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig, auch wenn sie für die berufliche Tätigkeit unentbehrlich sind. Hier wäre allenfalls eine steuerliche Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zu prüfen.
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