Arbeitgeberzuschüsse für Kinderbetreuung

06.05.2024 Lesezeit: 2 Minuten Thema: Steuernews

Um die Kinderbetreuung für Eltern einfacher zu machen, wurden im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2024 (PrAG 2024) die Steuer – und Sozialversicherungsfreigrenze für Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung auf EUR 2000 pro Jahr und Kind angehoben (bis 2023: EUR 1000). Auch die Anspruchsvoraussetzungen wurden geändert.

Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse
Arbeitgeber:innen können ab dem Kalenderjahr 2024 ihren Arbeitnehmenden einen Zuschuss zur Kinderbetreuung von bis zu EUR 2.000 steuer- und beitragsfrei pro Kind und pro Jahr gewähren. (Bis inkl. 2023 betrug die maximale steuerfreie Zuschusshöhe EUR 1.000.)

Auszahlungsmöglichkeiten für Arbeitgebende
Für die Auszahlung des Zuschusses bestehen folgende Möglichkeiten:
1. Zahlung des Arbeitgebenden direkt an eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung (Kinderkrippen oder Kindergärten) oder an eine pädagogisch qualifizierte Person (Kinderbetreuer:in oder Kindererzieher:in)
2. Zahlung des Zuschusses in Form von Gutscheinen. Es muss sichergestellt werden, dass Gutscheine nur bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen eingelöst werden können.
3. Ab 2024 können auch selbst verausgabte Kinderbetreuungskosten durch Arbeitgebende gegen Vorlage einer Rechnung ganz oder teilweise ersetzt werden.

Voraussetzung
Die Steuer- und Beitragsfreiheit ist an folgende Voraussetzungen gekoppelt:
1. Begünstigt sind ab 2024 Arbeitnehmende, deren Kind zu Beginn des Jahres das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
2. Für das Kind muss der Kinderabsetzbetrag dem Arbeitnehmenden mehr als sechs Monate im Jahr zustehen.
3. Die Kinderbetreuung erfolgt in einer öffentlichen oder privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte (nicht haushaltszugehörige) Person.
4. Der Zuschuss wird allen Arbeitnehmern oder bestimmten Gruppen gewährt. Die Betriebsbezogenheit ist bedeutsam für die sachliche Begründung einer Gruppenbildung. Eine willkürliche Gruppenbildung (etwa nach persönlichen Vorlieben) kann nicht zur Steuerbefreiung führen. Nicht begünstigt sind Maßnahmen, die sich auf eine bestimmte Altersgruppe beziehen.

Was wird benötigt?
Bevor das Geld ausgezahlt wird, haben Arbeitnehmende den Arbeitgebenden in schriftlicher Form erklären, dass die Voraussetzungen vorliegen:
– Der Kinderabsetzbetrag steht zu;
– Sozialversicherungsnummer oder Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes;
– Erklärung, dass von keinem anderen Arbeitgebenden ein Zuschuss für dieses Kind geleistet wird.

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