Harald Schachl

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EuGH-Urteil zu Factoring: Einheitliche steuerpflichtige Leistung

Der EuGH präzisiert die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring in der EU – mit unmittelbaren Auswirkungen für Unternehmen in Österreich. Laut Entscheidung (C-232/24) sind Factoring-Leistungen als einheitliche, steuerpflichtige „Einziehung von Forderungen“ zu qualifizieren. Damit ist die bisher in Österreich verbreitete Aufteilung in einen steuerfreien Finanzierungsanteil (Kreditgewährung) und einen steuerpflichtigen Verwaltungsanteil überholt. Für Factoring-Anbieter bedeutet dies volle Umsatzsteuerpflicht auf Gebühren und Finanzierungsprovisionen, zugleich aber den vollen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen. Für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden in Österreich bleibt die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Unternehmen sollten bestehende Verträge, Entgeltbestandteile und Rechnungslegung zeitnah an die neue Rechtslage anpassen und § 6 Abs. 1 lit. c UStG 1994 beachten.

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