E-Auto Sachbezug 2027: Das gilt für elektrische Firmenwagen
Der E-Auto Sachbezug 2027 bringt für elektrische Firmenwagen in Österreich eine wesentliche Änderung: Ab 1. Jänner 2027 ist bei erlaubter Privatnutzung erstmals ein Sachbezugswert anzusetzen.
Ab 2027 endet damit die vollständige Sachbezugsfreiheit für arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer. Die neue Regelung betrifft auch bereits angeschaffte oder geleaste Elektro-Dienstwagen, sofern Arbeitnehmer:innen diese weiterhin privat nutzen dürfen. Für Arbeitgeber ist die Änderung vor allem in der Lohnverrechnung, bei lohnabhängigen Abgaben und bei bestehenden Car-Policy- oder Gehaltsumwandlungsmodellen relevant.

Wie hoch ist der Sachbezug für E-Autos ab 2027?
Im Kalenderjahr 2027 beträgt der volle Sachbezugswert 0,375 % der tatsächlichen Anschaffungskosten einschließlich Umsatzsteuer und NoVA, höchstens jedoch EUR 180 pro Monat. Ab 2028 steigt der Satz auf 0,625 %, maximal EUR 300 monatlich.
Die Höchstbeträge werden rechnerisch bereits bei Anschaffungskosten von EUR 48.000 erreicht. Bei höheren Anschaffungskosten bleibt es daher bei EUR 180 monatlich im Jahr 2027 bzw. EUR 300 ab 2028.
Beispiel: Elektro-Dienstwagen mit EUR 42.000 Anschaffungskosten
Ein Arbeitgeber stellt einem Arbeitnehmer einen rein elektrischen Dienstwagen mit Anschaffungskosten von EUR 42.000 zur Verfügung. Die Privatnutzung ist erlaubt. Bis Ende 2026 beträgt der Kfz-Sachbezug EUR 0. Ab 2027 sind 0,375 % von EUR 42.000 und damit EUR 157,50 monatlich anzusetzen. Ab 2028 ergeben 0,625 % einen monatlichen Sachbezug von EUR 262,50.

Sind auch bestehende E-Dienstwagen betroffen?
Ja. Entscheidend ist nicht, wann das Fahrzeug angeschafft, geleast oder erstmals zugelassen wurde. Die Neuregelung gilt für Lohnzahlungszeiträume nach dem 31. Dezember 2026, wenn die private Nutzung des arbeitgebereigenen E-Autos möglich ist. Einen allgemeinen Bestandsschutz für bereits vorhandene Fahrzeuge sieht die Verordnung nicht vor.
Was gilt bei geringer Privatnutzung?
Wird nachweislich im Jahresdurchschnitt höchstens 500 km pro Monat nicht beruflich gefahren, kann der halbe Sachbezugswert angesetzt werden. Für E-Autos beträgt dieser 2027 höchstens EUR 90 und ab 2028 höchstens EUR 150 monatlich. Ein sogenannter Mini-Sachbezug ist für emissionsfreie Kfz nicht vorgesehen.
Welche Auswirkungen hat die Änderung für Arbeitgeber?
Der Sachbezugswert erhöht grundsätzlich die Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung sowie für lohnabhängige Abgaben wie DB, DZ und Kommunalsteuer. Auch bestehende Gehaltsumwandlungsmodelle mit E-Autos sollten daher vor Jahresende neu kalkuliert werden.
Neben der lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollte bei betrieblichen Fahrzeugmodellen auch die umsatzsteuerliche Behandlung gesondert geprüft werden. Dieser Beitrag behandelt schwerpunktmäßig den lohnsteuerlichen Sachbezug nach der Sachbezugswerteverordnung.
Was sollten Unternehmen bis Jahresende tun?
Unternehmen sollten alle privat nutzbaren E-Dienstwagen identifizieren, die Anschaffungskosten für die Personalverrechnung verfügbar halten und Car Policies sowie Gehaltsumwandlungsmodelle prüfen. Bei eingeschränkter Privatnutzung ist außerdem zu klären, ob die Voraussetzungen und Nachweise für den halben Sachbezug erfüllt werden.
Ausblick: Aktivitätsfreibetrag 2027 kann ältere Beschäftigte zusätzlich entlasten
Für Arbeitgeber wird 2027 neben dem neuen E-Auto-Sachbezug auch der geplante Aktivitätsfreibetrag relevant. Nach dem Nationalratsbeschluss sollen Personen nach Erreichen des gesetzlichen Regelpensionsalters bei weiterer aktiver Erwerbstätigkeit bis zu EUR 1.250 pro Monat steuerfrei erhalten können. Da das Gesetzgebungsverfahren mit Stand 1. Oktober 2026 noch nicht vollständig abgeschlossen ist, veröffentlichen wir die endgültigen Voraussetzungen nach Abschluss des Verfahrens in einem eigenen Beitrag zum Aktivitätsfreibetrag 2027.
Unser Tipp
Die neue Regelung macht E-Dienstwagen nicht automatisch unattraktiv: Die Sachbezugssätze bleiben deutlich unter den allgemeinen Kfz-Sachbezugswerten. Für die konkrete Kostenwirkung sollten Arbeitgeber insbesondere Fahrzeugwert, Privatnutzung und lohnabhängige Abgaben gemeinsam betrachten.
Weiterführend: Sachbezug bei mehreren Dienstfahrzeugen
Nicht nur bei Elektroautos kann die Privatnutzung von Firmenfahrzeugen Auswirkungen auf den Sachbezug haben. Werden einem Arbeitnehmer mehrere Dienstfahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen, kann unter bestimmten Voraussetzungen für jedes Fahrzeug ein eigener Sachbezugswert anzusetzen sein.
Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Mehrere Dienstfahrzeuge – auch mehrere Sachbezüge?“