Familienbonus Plus ab 2027: Neue Aufteilung und Handlungsbedarf in der Lohnverrechnung

Ab 1. Jänner 2027 ändern sich die Regeln für die Aufteilung des Familienbonus Plus. Besonders betroffen sind Eltern, bei denen derzeit 100 % des Familienbonus Plus bei nur einem Elternteil berücksichtigt werden. Die Änderung hat auch unmittelbare Auswirkungen auf die Lohnverrechnung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher rechtzeitig prüfen, ob eine Anpassung erforderlich ist.

Was ändert sich beim Familienbonus Plus?

Der Familienbonus Plus beträgt weiterhin EUR 166,68 monatlich bzw. EUR 2.000,16 jährlich bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Für volljährige Kinder, für die weiterhin Familienbeihilfe bezogen wird, beträgt er EUR 58,34 monatlich bzw. EUR 700,08 jährlich.
Neu geregelt wird ab 2027 insbesondere die Aufteilung zwischen zwei Anspruchsberechtigten. Hat das betreffende Kind das 4. Lebensjahr vollendet und wird für dieses Kind keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen, ist eine Aufteilung von 100 % : 0 % grundsätzlich nicht mehr möglich.

Eine vollständige Berücksichtigung bei einem Elternteil bleibt jedoch weiterhin möglich, wenn ein anderes Kind im selben Haushalt das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für ein anderes Kind im selben Haushalt erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.

Familienbonus Plus ab 2027: Neues Formular E33 und neue Aufteilungsregeln für die Lohnverrechnung

Neue Aufteilung ab 2027

Hat das Kind das 4. Lebensjahr vollendet, wird für dieses Kind keine erhöhte Familienbeihilfe bezogen und lebt im selben Haushalt weder ein anderes Kind unter vier Jahren noch ein anderes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird, stehen zwischen den beiden Anspruchsberechtigten folgende Aufteilungsverhältnisse zur Verfügung:

  • 75 % : 25 %
  • 50 % : 50 %

Eine Aufteilung von 100 % : 0 % ist in dieser Konstellation ab 2027 nicht mehr möglich.

Wann sind weiterhin 100 % möglich?

Die vollständige Berücksichtigung des Familienbonus Plus bei einem Elternteil bleibt insbesondere möglich, wenn

  • das betreffende Kind das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • für das betreffende Kind erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird,
  • ein anderes Kind im selben Haushalt das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
  • für ein anderes Kind im selben Haushalt erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder
  • es für das betreffende Kind nur einen Anspruchsberechtigten gibt.

Für den Monat, in dem das betreffende Kind bzw. das andere haushaltszugehörige Kind das 4. Lebensjahr vollendet, können ebenfalls noch 100 % des Familienbonus Plus von einer anspruchsberechtigten Person beantragt werden.

Beispiel

Bei einem achtjährigen Kind wird der Familienbonus Plus derzeit zur Gänze bei einem Elternteil berücksichtigt. Ab 2027 ist eine Aufteilung von 100 % : 0 % grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn zwei Anspruchsberechtigte vorhanden sind und keine der genannten Ausnahmen vorliegt.

75 % : 25 %
Bei einem Kind unter 18 Jahren entspricht dies monatlich EUR 125,01 für den einen und EUR 41,67 für den anderen Elternteil. Alternativ ist weiterhin eine Aufteilung von 50 % : 50 % möglich.

Was bedeutet das für die Lohnverrechnung?

Arbeitgeber dürfen die bisherige vollständige Berücksichtigung des Familienbonus Plus nur so lange fortführen, wie die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Fallen die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung zu 100 % weg, muss der Arbeitgeber die bisherige vollständige Berücksichtigung grundsätzlich einstellen. Für eine weitere anteilige Berücksichtigung ist das Formular E33 samt den erforderlichen Nachweisen vorzulegen. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter daher rechtzeitig über die Änderungen informieren.

Was sollten Arbeitnehmer jetzt tun?

Wer derzeit 100 % des Familienbonus Plus über die Gehaltsabrechnung erhält, sollte prüfen:

  1. Hat das betreffende Kind das 4. Lebensjahr bereits vollendet?
  2. Lebt kein anderes Kind im selben Haushalt, das das 4. Lebensjahr noch nicht vollendet hat?
  3. Wird weder für das betreffende Kind noch für ein anderes Kind im selben Haushalt erhöhte Familienbeihilfe bezogen?
  4. Gibt es für das betreffende Kind einen zweiten Anspruchsberechtigten?

Treffen diese Voraussetzungen zu, ist eine Aufteilung von 100 % : 0 % ab 2027 grundsätzlich nicht mehr möglich. Die zukünftige Aufteilung des Familienbonus Plus sollte daher mit dem anderen Anspruchsberechtigten abgestimmt werden. Für die weitere Berücksichtigung über die Lohnverrechnung ist dem Arbeitgeber das Formular E33 samt den erforderlichen Nachweisen vorzulegen.

Auch bei getrennt lebenden Eltern gelten ab 2027 die neuen Aufteilungsregeln. Der Familienbonus Plus kann dabei zwischen der familienbeihilfenberechtigten Person und der unterhaltsverpflichteten Person aufgeteilt werden, sofern die unterhaltsverpflichtete Person ihrer Unterhaltsverpflichtung tatsächlich nachkommt. Je nach Voraussetzungen kommen insbesondere Aufteilungen von 50 % : 50 % oder 75 % : 25 % in Betracht. Bis einschließlich des Monats, in dem das Kind das 4. Lebensjahr vollendet, bzw. bei Bezug erhöhter Familienbeihilfe für das Kind bleibt auch eine Aufteilung von 100 % : 0 % möglich.

Was bedeutet das für das alte Formular E30 ab 01.01.2027?

Ab 01.01.2027 ist für die Berücksichtigung des Familienbonus Plus durch den Arbeitgeber das neue amtliche Formular E33 vorgesehen. Der Familienbonus Plus wird damit aus dem bisherigen Formular E30 herausgelöst.

Das Formular E30 bleibt weiterhin relevant, insbesondere für die Berücksichtigung des Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrags sowie anderer darin vorgesehener Begünstigungen.

Mit der Neuregelung des Familienbonus Plus ändern sich ab 2027 auch die möglichen Aufteilungen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann künftig insbesondere eine Aufteilung von 75 % zu 25 % zur Anwendung kommen. Die entsprechenden Angaben für die laufende Berücksichtigung in der Lohnverrechnung sind künftig im Formular E33 zu machen. Zusätzlich ist dem Arbeitgeber ein Nachweis über den Familienbeihilfenbezug bzw. bei einer unterhaltsverpflichteten Person ein Nachweis über die Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung vorzulegen.

Unsere Empfehlung für die Lohnverrechnung: Auch wenn bei einer bereits bestehenden Berücksichtigung des Familienbonus Plus nicht in jedem Fall zwingend ein neues Formular erforderlich ist, empfehlen wir, ab 01.01.2027 von den betroffenen Arbeitnehmern ein aktuelles Formular E33 einzuholen. Damit werden die für die Rechtslage ab 2027 maßgeblichen Verhältnisse und die gewünschte Aufteilung aktuell dokumentiert und eine eindeutige Grundlage für die weitere Berücksichtigung des Familienbonus Plus in der Lohnverrechnung geschaffen.

Unser Tipp


Nicht bis zur ersten Gehaltsabrechnung 2027 warten. Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter bereits im Herbst 2026 informieren. Arbeitnehmer, die den Familienbonus Plus derzeit zu 100 % über die Lohnverrechnung erhalten, können dadurch rechtzeitig prüfen, ob sie betroffen sind und die zukünftige Aufteilung abstimmen.

Gerne unterstützt Sie unser Payroll-Team bei der Umsetzung der neuen Regelungen in Ihrer Lohnverrechnung.

Weitere Informationen aus der Personalverrechnung: Lesen Sie auch unseren Beitrag „Mehrere Dienstfahrzeuge – auch mehrere Sachbezüge?“

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