EuGH-Urteil zu Factoring: Einheitliche steuerpflichtige Leistung

Der EuGH präzisiert die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring in der EU – mit unmittelbaren Auswirkungen für Unternehmen in Österreich. Laut Entscheidung (C-232/24) sind Factoring-Leistungen als einheitliche, steuerpflichtige „Einziehung von Forderungen“ zu qualifizieren. Damit ist die bisher in Österreich verbreitete Aufteilung in einen steuerfreien Finanzierungsanteil (Kreditgewährung) und einen steuerpflichtigen Verwaltungsanteil überholt. Für Factoring-Anbieter bedeutet dies volle Umsatzsteuerpflicht auf Gebühren und Finanzierungsprovisionen, zugleich aber den vollen Vorsteuerabzug für bezogene Leistungen. Für vorsteuerabzugsberechtigte Kunden in Österreich bleibt die Umsatzsteuer ein durchlaufender Posten. Unternehmen sollten bestehende Verträge, Entgeltbestandteile und Rechnungslegung zeitnah an die neue Rechtslage anpassen und § 6 Abs. 1 lit. c UStG 1994 beachten.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einer aktuellen Entscheidung die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring-Dienstleistungen präzisiert. Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf die bisher in Österreich geübte Praxis, die Entgelte für Factoring teilweise als steuerfrei zu behandeln.

Bisherige Rechtslage in Österreich

Bislang wurde in der österreichischen Verwaltungspraxis die Finanzierungsfunktion beim Factoring oft als eigenständige, steuerfreie Kreditgewährung gemäß § 6 Abs. 1 lit. a UStG 1994 qualifiziert. Die Factoring-Gebühr wurde in einen steuerpflichtigen Teil (für die Verwaltung und Einziehung der Forderungen) und einen steuerfreien Teil (für die Vorfinanzierung) aufgespalten. Diese Aufteilung war insbesondere dann üblich, wenn das Entgelt für die Vorfinanzierung getrennt ausgewiesen wurde.

Eine solche Aufteilung führte dazu, dass der Factor für jene Eingangsleistungen, die der steuerfreien Kreditgewährung zuzuordnen waren, keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte.

Die Entscheidung des EuGH (C-232/24)

Der EuGH stellt klar, dass eine Factoring-Dienstleistung umsatzsteuerlich als eine einheitliche und unteilbare Leistung zu betrachten ist. Der wirtschaftliche Zweck des Vorgangs besteht aus Sicht des Kunden darin, die Einziehung und Beitreibung seiner Forderungen auf einen Dritten abzuwälzen. Eine künstliche Aufspaltung dieses einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs wäre wirklichkeitsfremd.

Der Gerichtshof unterscheidet dabei zwei Hauptformen des Factorings:
  1. Echtes Factoring (Forderungsverkauf): Hierbei kauft der Factor die Forderungen und übernimmt das Risiko des Zahlungsausfalls. Der EuGH hält fest, dass die vom Factor an den Kunden gezahlten Beträge nicht als Darlehen, sondern als Gegenleistung für den endgültigen Verkauf der Forderungen anzusehen sind. Es besteht somit kein Kreditverhältnis. Die vom Kunden gezahlte Finanzierungsprovision und Einrichtungsgebühr sind daher Entgelt für die steuerpflichtige Dienstleistung der Forderungseinziehung.
  2. Unechtes Factoring (Rechnungsfinanzierung/Verpfändung): In diesem Fall stellt der Factor seinem Kunden Finanzmittel zur Verfügung und erhält die Forderungen als Sicherheit. Auch hier ist nach Ansicht des EuGH das wesentliche Ziel die Übernahme der Einziehung und Beitreibung der Forderungen durch den Factor. Die damit einhergehende Finanzierung ist keine eigenständige, steuerfreie Kreditgewährung, sondern eine unselbstständige Nebenleistung zur steuerpflichtigen Hauptleistung der Forderungseinziehung.

Im Ergebnis qualifiziert der EuGH die gesamte Factoring-Leistung, einschließlich der Finanzierungsprovision und Einrichtungsgebühren, als “Einziehung von Forderungen”. Diese ist gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie ausdrücklich von der Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen ausgenommen.

Mögliche Auswirkung auf die österreichische Praxis

Die Entscheidung des EuGH führt zu einer wesentlichen Änderung der bisherigen Praxis. Die Aufspaltung der Factoring-Entgelte in einen steuerpflichtigen und einen steuerfreien Teil ist nicht mehr zulässig.

  • Volle Steuerpflicht: Das gesamte vom Kunden an den Factor gezahlte Entgelt (inklusive Finanzierungsprovisionen und Gebühren) unterliegt als Gegenleistung für eine einheitliche Dienstleistung der Umsatzsteuer. Dies deckt sich mit der österreichischen Regelung in § 6 Abs. 1 lit. c UStG 1994, welche die “Einziehung von Forderungen” explizit von der Steuerbefreiung ausnimmt.
  • Voller Vorsteuerabzug für Factoring-Unternehmen: Da die Factoring-Leistung nun zur Gänze als steuerpflichtig gilt, entfällt der Ausschluss vom Vorsteuerabzug für damit im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen. Factoring-Unternehmen können somit den vollen Vorsteuerabzug für ihre bezogenen Leistungen (z.B. IT-Dienstleistungen, Rechtsberatung) geltend machen.

Zusammenfassung

Das Urteil des EuGH schafft Klarheit und vereinheitlicht die umsatzsteuerliche Behandlung von Factoring. Die gesamte Dienstleistung ist als steuerpflichtige Einziehung von Forderungen zu werten. Die bisherige Praxis der Aufteilung in einen steuerfreien Finanzierungsanteil und einen steuerpflichtigen Verwaltungsanteil ist überholt. Für Factoring-Unternehmen bedeutet dies zwar eine volle Steuerpflicht ihrer Umsätze, gleichzeitig aber auch die Berechtigung zum vollen Vorsteuerabzug. Für deren Kunden, sofern sie vorsteuerabzugsberechtigt sind, stellt die nunmehr auf das gesamte Entgelt anfallende Umsatzsteuer einen durchlaufenden Posten dar.

Weitere Artikel

Das BFG hat klargestellt, dass bei vorliegen eines gültigen Parkpickerls kein Sachbezug für die Zurverfügungstellung eines Firmenparkplatzes zu versteuern ist.

Durch die Inanspruchnahme einer zahnärztlichen Leistung im Jahr 2024 erhalten die SVS-Versicherte einen einmaligen Bonus in Höhe von 100 Euro.

Zum Beginn des Jahres wurden steuerliche Vergünstigungen für Überstundenzuschläge eingeführt. In der medialen Berichterstattung kam es oft zu Verwechslungen zwischen