Aufwendungen für eine zweite Wohnung am Arbeitsort, auch als doppelte Haushaltsführung bekannt, sind ein häufiger Streitpunkt in der steuerlichen Praxis. Die Kosten dafür können nur unter strengen Voraussetzungen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Ein aktueller Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) unterstreicht erneut die hohen Anforderungen, die von der Rechtsprechung an den Nachweis der beruflichen Veranlassung gestellt werden.
Grundsatz: Abgrenzung zwischen Berufs- und Privatsphäre
Grundsätzlich sind Aufwendungen für den Haushalt und die private Lebensführung steuerlich nicht abzugsfähig. Demgegenüber stehen Werbungskosten, also Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung bewegen sich genau in diesem Spannungsfeld.
Die zweistufige Prüfung der beruflichen Veranlassung
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung dann beruflich veranlasst und somit abzugsfähig, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr: Der Familienwohnsitz muss so weit vom Beschäftigungsort entfernt sein, dass eine tägliche Heimfahrt nicht zugemutet werden kann. Als Richtwert gilt, dass eine Fahrtzeit von über einer Stunde pro Strecke (insbesondere bei guter Verkehrsanbindung wie einer Autobahn) die tägliche Rückkehr in der Regel unzumutbar macht.
- Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes: Die Beibehaltung des weiter entfernten Familienwohnsitzes darf nicht privat motiviert sein. Es muss dem Steuerpflichtigen unzumutbar sein, seinen Familienwohnsitz an den Beschäftigungsort zu verlegen. Diese Unzumutbarkeit muss sich aus Umständen von “erheblichem objektivem Gewicht” ergeben.
Was sind Gründe von “erheblichem objektivem Gewicht”?
Die Rechtsprechung legt einen sehr strengen Maßstab an. Bloße persönliche Vorlieben oder allgemeine Unannehmlichkeiten reichen nicht aus, um die Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung zu begründen. Folgende Gründe werden regelmäßig als nicht ausreichend angesehen:
- Der Verlust des sozialen Umfeldes (Freundes- und Bekanntenkreis).
- Die Tatsache, dass der Ehepartner seinen Lebensmittelpunkt seit jeher am Familienwohnsitz hat.
- Vage Bedenken hinsichtlich der “persönlichen Befindlichkeit” oder “Heimweh” des Partners oder der Familie.
Als objektiv gewichtige Gründe könnten hingegen beispielsweise die eigene Berufstätigkeit des Partners bzw. der Partnerin am Familienwohnsitz, die Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger oder die Bewirtschaftung eines eigenen landwirtschaftlichen Betriebes anerkannt werden. Die Beurteilung erfolgt stets nach den Umständen des Einzelfalls.
Definition des Familienwohnsitzes
Voraussetzung für die Geltendmachung ist das Vorhandensein eines “Familienwohnsitzes”. Dieser liegt in der Regel dort, wo ein Steuerpflichtiger seine engsten persönlichen Beziehungen (z.B. Familie, Partner) hat und über einen “eigenen Hausstand” verfügt. Ein eigener Hausstand liegt grundsätzlich vor, wenn man eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung den eigenen Lebensbedürfnissen entspricht. Das bloße Mitbewohnen von Räumlichkeiten im Haushalt anderer Personen (z.B. im Elternhaus) begründet in der Regel keinen eigenen Hausstand.
Jährliche Neubewertung erforderlich
Ein entscheidender Punkt, der oft übersehen wird, ist die Notwendigkeit einer jährlichen Prüfung. Die Gründe, die eine Verlegung des Familienwohnsitzes unzumutbar machen, müssen für jedes einzelne Steuerjahr neu beurteilt werden und auch tatsächlich vorliegen. Ändern sich die Umstände (z.B. der Partner geht in Pension, die Pflegebedürftigkeit eines Angehörigen endet), kann die steuerliche Anerkennung für die Folgejahre wegfallen.
Zusammenfassung
Die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für eine doppelte Haushaltsführung ist eine Ausnahme, deren Voraussetzungen streng geprüft werden. Steuerpflichtige müssen nachweisen, dass nicht nur die tägliche Rückkehr, sondern auch die Verlegung des gesamten Familienwohnsitzes unzumutbar ist. Die Gründe dafür müssen objektiv, von erheblichem Gewicht und nicht in der privaten Lebensführung begründet sein. Die Beweislast liegt hierfür beim Steuerpflichtigen.