Unternehmen stellen Führungskräften oder bestimmten Arbeitnehmer:innen häufig Dienstfahrzeuge zur Verfügung. Doch wie ist die steuerliche Behandlung, wenn ein Arbeitnehmende gleichzeitig mehrere Fahrzeuge nutzen können? Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich das Bundesfinanzgericht (BFG) und stellte klar: Stehen mehrere Fahrzeuge uneingeschränkt zur privaten Nutzung zur Verfügung, kann für jedes einzelne Fahrzeug ein eigener Sachbezugswert anzusetzen sein.
Der zugrunde liegende Fall
In dem vom BFG entschiedenen Fall RV/7106417/2016 vom 6.10.2025 stellte eine Arbeitgeberin ihrem Geschäftsführer über mehrere Jahre hinweg mehr als ein Fahrzeug zur Verfügung. Für alle Fahrzeuge bestand keinerlei Einschränkung hinsichtlich der privaten Nutzung. Der Geschäftsführer konnte bei jeder Fahrt frei entscheiden, welches Fahrzeug er verwendet.
Problematisch war jedoch:
Es existierten keine Fahrtenbücher, keine Kilometeraufzeichnungen und keine sonstigen Nachweise über den Umfang der Nutzung.
Das Finanzamt setzte daher für jeden Monat und für jedes zur Verfügung stehende Fahrzeug einen eigenen Sachbezug gemäß Sachbezugswerteverordnung an.
Argumentation der Arbeitgeberin
Die Arbeitgeberin erhob Beschwerde und argumentierte insbesondere:
Der Geschäftsführer habe faktisch immer nur ein Fahrzeug gleichzeitig genutzt. Daher könne nur ein einziger Sachbezugswert angesetzt werden. Zudem seien die Berechnungen der Abgaben nicht ausreichend nachvollziehbar.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichts
Das Bundesfinanzgericht folgte dieser Argumentation nicht.
Nach § 4 Abs 1 der Sachbezugswerteverordnung entsteht ein steuerpflichtiger Vorteil bereits durch die Möglichkeit der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeugs. Entscheidend ist somit nicht, wie häufig das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wird, sondern ob eine uneingeschränkte Nutzungsmöglichkeit besteht.
Da dem Geschäftsführer im konkreten Fall mehrere Fahrzeuge gleichzeitig und ohne Einschränkungen zur Verfügung standen, sah das Gericht für jedes einzelne Fahrzeug einen eigenen Sachbezugswert als gerechtfertigt an.
Auch der Einwand, dass tatsächlich nur einzelne Fahrzeuge genutzt worden seien, blieb ohne Erfolg – denn ohne ordnungsgemäße Aufzeichnungen konnte dies nicht nachgewiesen werden.
Durch die parallele Berücksichtigung mehrerer Fahrzeuge ergaben sich im konkreten Fall deutlich höhere Sachbezüge für den Geschäftsführer.
Revision zugelassen
Das BFG ließ die Revision zu, weil es noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gibt, wie mehrere gleichzeitig überlassene Fahrzeuge sachbezugsrechtlich zu behandeln sind. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes könnte daher künftig für zusätzliche Klarheit sorgen.
Fazit:
Das Erkenntnis des BFG macht deutlich, dass bei mehreren gleichzeitig verfügbaren Dienstfahrzeugen steuerlich schnell mehrere Sachbezüge entstehen können. Für Unternehmen ist daher eine klare Nutzungsregelung und Dokumentation entscheidend, um unerwartete steuerliche Mehrbelastungen zu vermeiden.
Handlungsempfehlung für Arbeitgeber
Unternehmen sollten daher besonders auf eine klare Gestaltung achten:
• Eindeutige Nutzungsregelungen im Dienstvertrag oder in der Car Policy
• Beschränkung auf ein bestimmtes Fahrzeug, wenn nur ein Sachbezug gewollt ist
• Fahrtenbücher oder andere nachvollziehbare Aufzeichnungen führen
• Dokumentation bei Wechsel oder gemeinsamer Nutzung von Fahrzeugen