Kostenloser Firmenparkplatz – neuerliche Klarstellung durch das BFG

Das BFG hat klargestellt, dass bei vorliegen eines gültigen Parkpickerls kein Sachbezug für die Zurverfügungstellung eines Firmenparkplatzes zu versteuern ist.

Hintergrund

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern Abstell- oder Garagenplätze am Betriebsstandort zur Verfügung stellen. Steuerlich stellt sich dabei die Frage: Liegt ein geldwerter Vorteil vor, der als Sachbezug zu versteuern ist?

Gemäß § 4a Sachbezugswerteverordnung (SachbezugswerteV) ist grundsätzlich ein monatlicher Sachbezug von 14,53 Euro anzusetzen, wenn Arbeitnehmer in einer parkraumbewirtschafteten Zone kostenlos parken dürfen.

Der Streitfall

Im aktuellen Fall stellte eine Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern in Wien kostenlose Parkplätze am Firmengelände zur Verfügung. Einige Mitarbeiter verfügten jedoch über ein „Parkpickerl“ für die betreffende Zone und konnten somit ohnehin auf öffentlichen Stellplätzen ohne Zusatzkosten parken.

Das Finanzamt vertrat die Ansicht, dass allein die objektive Möglichkeit eines kostenlosen Garagenplatzes einen Sachbezug begründe – unabhängig davon, ob der Mitarbeiter ein Parkpickerl besitzt.

Entscheidung des BFG

Das Bundesfinanzgericht (BFG) entschied anders:
– Ein Sachbezug ist nur dann anzusetzen, wenn Arbeitnehmer durch den kostenlosen Firmenparkplatz tatsächlich Kosten ersparen.
– Besitzen Arbeitnehmer ein Parkpickerl, ersparen sie sich keine Parkgebühren. Daher liegt kein geldwerter Vorteil und somit kein Sachbezug vor.
– Auch der zeitliche Vorteil (keine Parkplatzsuche) oder der Komfort stellt steuerlich keinen geldwerten Vorteil dar.

Praktische Konsequenzen für Arbeitgeber

– Arbeitnehmer mit Parkpickerl für den jeweiligen Bezirk: Keine Sachbezugspflicht.
– Arbeitnehmer ohne Parkpickerl für den jeweiligen Bezirk: Ansatz des monatlichen Sachbezugs von 14,53 Euro.
– Kombinationsfälle: Übernimmt der Arbeitgeber zusätzlich die Kosten für das Parkpickerl, kann ein doppelter Sachbezug vorliegen – einerseits für das Pickerl, andererseits für den Garagenplatz.

Fazit

Das BFG schafft mit dieser Entscheidung Klarheit: Für Arbeitnehmer mit gültigem Parkpickerl für den jeweiligen Bezirk liegt kein steuerpflichtiger Vorteil durch die Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abstell- oder Garagenplatzes vor. Arbeitgeber sollten jedoch genau prüfen, ob Mitarbeiter über ein Parkpickerl verfügen und entsprechende Dokumentationen in der Personalverrechnung führen.

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